E-Signaturen können rechtliche Wirkung haben, doch die elektronische Form ist nur ein Teil der Prüfung. Maßgeblich sind Rechtsordnung, Dokumenttyp, Authentifizierungsabsicht, Zustimmung, Zuordnung, Aufbewahrung und mögliche Formvorschriften wie Zeugen, notarielle Beurkundung oder eine qualifizierte Signatur. Eine auf dem iPhone gezeichnete Grafik liefert nicht automatisch Identitätsnachweis oder Prüfprotokoll.
Editorial note: Quellen geprüft am 14. Juli 2026. Dieser Beitrag fasst veröffentlichte Quellen zusammen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sicherheitsberatung.
USA: ESIGN und UETA
15 U.S.C. § 7001 sagt für erfasste Transaktionen, dass Wirkung nicht allein wegen der elektronischen Form verweigert werden darf. Das Wort „allein“ ist entscheidend: Vertragsverteidigungen, Zustimmung, Ausnahmen und besondere Formvorschriften bleiben bestehen. UETA ist ein Modellgesetz; staatliche Fassungen können abweichen.
Europäische Union
Artikel 25 eIDAS verbietet, einer elektronischen Signatur allein wegen ihrer Form oder fehlenden Qualifikation Wirkung oder Beweiszulässigkeit abzusprechen. Nur die qualifizierte elektronische Signatur erhält ausdrücklich die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
England und Wales
Die Law Commission erklärt elektronische Signaturen für grundsätzlich geeignet, auch Dokumente auszuführen, wenn Authentifizierungsabsicht und alle geltenden Formvorschriften erfüllt sind. Zeugen oder eine vorgeschriebene Signaturform können weiterhin notwendig sein.
Was ScanLens leistet
ScanLens kann eine grafische Signatur auf einem PDF platzieren und die Datei exportieren. Die öffentlichen Produktangaben beschreiben keinen qualifizierten Zertifikats-, Notar- oder Identitätsprüfungsdienst. Für wertvolle oder regulierte Vorgänge ist ein passendes Signaturverfahren und gegebenenfalls Rechtsberatung nötig. Siehe PDF unterschreiben und Dokumentensicherheit.